E-Mail 0211 / 44 97 630 01578 / 603 22 77 Anfahrt Kanzlei

Ausgleichspflicht nach Trennung

Eine Ehegatte hat gegen den anderen einen Ausgleichsanspruch bezüglich Abhebungen vom gemeinsamen Konto, sofern keine eheliche Lebensgemeinschaft mehr besteht.

Hebt ein Ehegatte vom gemeinsamen Konto Geld ab, dann wird ein stillschweigender Verzicht des anderen Ehegatten auf eine Rückerstattung angenommen. Ein solcher Verzicht soll jedoch nur bei einer intakten Ehe, insbesondere noch bestehender Lebensgemeinschaft, angenommen werden. Trennen sich die beiden Ehepartner einvernehmlich oder steht die Trennung kurz bevor, besteht ein Ausgleichsanspruch gegen den Abhebenden.

So entschied das Oberlandesgericht Saarbrücken über die Klage einer Ehefrau, deren getrennt lebender Mann vom gemeinsamen Sparbuch eine größere Geldsumme abhob. Der Senat führte in der Urteilsbegründung aus, dass gerade bei bereits vollzogener Trennung nicht mehr davon ausgegangen werden kann, dass das vom gemeinsamen Konto stammende Geld der ehelichen Gemeinschaft zu Gute kommen soll. Folglich liegt vielmehr eine missbräuchliche Verfügung vor, aufgrund derer ein Rückzahlungsanspruch in hälftiger Höhe entstünde. Ehegatten sollten bei gemeinsamen Konten beachten, dass zunächst der Wertbestand unabhängig von der tatsächlichen Herkunft beiden zu gleichen Teilen zusteht, und somit auch gerade nach einer Trennung nur die Hälfte des Saldos als eigener Anteil beansprucht werden kann.

 
[mmk]
 

Kanzlei Dudwiesus

Mobil: 01578 / 603 22 77

www.kanzlei-dudwiesus.de
info@kanzlei-dudwiesus.de

Hauptsitz Langenfeld

Klosterstraße 2
40764 Langenfeld (Rheinland)
Tel: 02173 / 8560424
Fax: 02173 / 8560426

Zweitsitz (Solingen)

Fürker Straße 47
42697 Solingen
Tel: 0212 / 520 879 57

Zweitsitz (Düsseldorf)

Elisabethstraße 44-46
40217 Düsseldorf
Tel: 0211 / 44 97 630
Fax: 0211 / 44 97 631

lnfd-dudw 2024-03-28 wid-29 drtm-bns 2024-03-28