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Unterbringungsbeschluss muss genaue Maßnahmen bezeichnen

Soll ein Betroffener untergebracht werden, so geht dies nur mit richterlichem Beschluss.


In einer Unterbringungssache muss die Beschlussformel die nähere Bezeichnung der Unterbringungsmaßnahme sowie den Zeitpunkt, zu dem die Unterbringungsmaßnahme endet ausdrücklich bezeichnen.

Die Beschlussformel muss bei der Genehmigung einer Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme oder bei deren Anordnung auch Angaben zur Durchführung und Dokumentation dieser Maßnahme in der Verantwortung eines Arztes bezeichnen.

Enthält die Beschlussformel bei der Genehmigung einer Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme oder bei deren Anordnung keine Angaben zur Durchführung und Dokumentation dieser Maßnahme in der Verantwortung eines Arztes, ist die Anordnung insgesamt gesetzeswidrig und verletzt den Betroffenen in seinen Rechten.
 
Bundesgerichtshof, Urteil BGH XII ZB 57 20 vom 30.09.2020
[bns]
 

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