Ein vorheriger gewöhnlicher Aufenthalt im Geburtsland bestand dann nicht, wenn das Kind von vornherein nach Deutschland verbracht werden sollte.
Der gewöhnliche Aufenthalt eines Kindes ist zu dem Zeitpunkt maßgebend, in dem seine Abstammung festgestellt werden soll.
Der gewöhnliche Aufenthalt ist der Schwerpunkt der Bindungen der betroffenen Person und ihr Daseinsmittelpunkt.