E-Mail 0211 / 44 97 630 01578 / 603 22 77 Anfahrt Kanzlei

Transsexuelle kann Änderung des Grundbuchs beanspruchen

Erwirkt eine transsexuelle Person eine Namensänderung nach dem Transsexuellengesetz und ist der alte Name dieser Person in einem Grundbuch eingetragen, so kann sie die Richtigstellung ihres Namens im Grundbuch beantragen.

Das Grundbuchamt muss die Namensänderung in dem bisherigen Grundbuchblatt vermerken. Anschließend muss es zur Wahrung des Offenbarungsverbots das Grundbuch umschreiben, das bisherige Grundbuchblatt schließen und ein neues Grundbuchblatt eröffnen.

Die zur Zeit der Entscheidung über die Namensänderung geführten Vornamen dürfen ohne Zustimmung des Antragstellers nicht offenbart oder ausgeforscht werden, es sei denn, dass besondere Gründe des öffentlichen Interesses dies erfordern oder ein rechtliches Interesse glaubhaft gemacht wird.

Der frühere Ehegatte, die Eltern, die Großeltern und die Abkömmlinge des Antragstellers sind nur dann verpflichtet, die neuen Vornamen anzugeben, wenn dies für die Führung öffentlicher Bücher und Register erforderlich ist.
 
Bundesgerichtshof, Urteil BGH V ZB 53 18 vom 07.03.2019
[bns]
 

Kanzlei Dudwiesus

Mobil: 01578 / 603 22 77

www.kanzlei-dudwiesus.de
info@kanzlei-dudwiesus.de

Hauptsitz Langenfeld

Kaiserstraße 23
40764 Langenfeld (Rheinland)
Tel: 02173 / 8560424
Fax: 02173 / 8560426

Zweitsitz (Solingen)

Fürker Straße 47
42697 Solingen
Tel: 0212 / 520 879 57

Zweitsitz (Düsseldorf)

Elisabethstraße 44-46
40217 Düsseldorf
Tel: 0211 / 44 97 630
Fax: 0211 / 44 97 631

lnfd-dudw 2024-12-04 wid-29 drtm-bns 2024-12-04