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Veröffentlichung von Kinderfotos auf einer Internetseite

Mit der Veröffentlichung müssen beide sorgeberechtigten Elternteile einverstanden sein.

Das Oberlandesgericht Oldenburg hat entschieden, dass es sich bei der Veröffentlichung von Fotos eines Kindes zu gewerblichen Zwecken auf einer Internetseite um eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung handelt. Möchte ein Elternteil Bilder seines Kindes also auf einer Internetseite veröffentlichen, muss er also erst das Einverständnis des anderen sorgeberechtigten Elternteils einholen. Grund dafür ist die nur schwer kontrollierbare Weiterverbreitung von Bildern im Internet.
 
OLG Oldenburg, Urteil OLG Oldenburg 13 W 10 18 vom 24.05.2018
[bns]
 

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