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Einwilligungsvorbehalt statt Betreuung auch bei großem Vermögen

Ein Betreuer ist ein gesetzlicher Vertreter eines Volljährigen, der für seine eigenen Angelegenheiten nicht oder nicht ausreichend sorgen kann und damit einer Betreuung bedarf.


Die Anordnung einer Betreuung ist jedoch ultima Ratio und darf nur angeordnet werden, wenn der zu Betreuende eine Gefährdung für sich oder seine Rechtsgüter darstellt und seine eigenen Angelegenheiten nicht mehr besorgen kann. Insgesamt unterfällt die Anordnung einer Betreuung engen gesetzlichen Voraussetzungen.

An der Erforderlichkeit fehlt es, soweit die Angelegenheiten des Betroffenen durch einen Bevollmächtigten ebenso gut wie durch einen Betreuer besorgt werden können.

Auch bei einem umfangreichen Vermögen des Betreuten kann ein Einwilligungsvorbehalt nur dann angeordnet werden, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine Vermögensgefährdung erheblicher Art vorliegen. Als Instrument ultima Ratio erfordert es die Anordnung einer Betreuung auch, mildere Möglichkeiten stets zu beachten und auszuschöpfen, sodass ein Einwilligungsvorbehalt je nach den Umständen auf ein einzelnes Objekt oder eine bestimmte Art von Geschäften beschränkt werden sollte.

Eine Vorsorgevollmacht steht der Bestellung eines Betreuers grundsätzlich entgegen.
Dies kann jedoch anders sein, wenn Zweifel an der Wirksamkeit der Vollmachterteilung oder am Fortbestand der Vollmacht bestehen, die geeignet sind, die Akzeptanz der Vollmacht im Rechtsverkehr und damit die Wahrnehmung von Rechten des Betroffenen durch den Bevollmächtigten zu beeinträchtigen.
 
Bundesgerichtshof, Urteil BGH XII ZB 157 17 vom 03.09.2017
Normen: BGB § 1903 Abs. 1
[bns]
 

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