E-Mail 0211 / 44 97 630 01578 / 603 22 77 Anfahrt Kanzlei

Berechnung des Versorgungsausgleichs muss geschlechterunabhängig erfolgen

Will ein Ehegatte Beschwerde gegen die Durchführung des Versorgungsausgleichs einlegen, so muss er darlegen, dass die angefochtene Regelung des Versorgungsausgleichs in seine Rechtsstellung eingreift und dies in einer Weise erfolgt, die dem Gesetz nicht entspricht.

Es reicht nicht aus, dass die Ehegatten lediglich irgendein Interesse an der Änderung des Versorgungsausgleichs haben.

Bei der internen Teilung eines Anrechts der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes bestehen keine grundlegenden rechtlichen Bedenken gegen die von der VBL zur Bestimmung des Ausgleichswerts praktizierte Verfahrensweise, die ehezeitlich erworbenen Versorgungspunkte auf der Basis der biometrischen Faktoren des Ausgleichspflichtigen in einen versicherungsmathematischen Barwert umzurechnen und die Hälfte dieses Barwerts - gekürzt um die Hälfte der Teilungskosten - auf der Basis der biometrischen Faktoren des Ausgleichsberechtigten wieder in Versorgungspunkte zurückzurechnen.
Bei der Berechnung der Ausgleichspflichtigen Anrechte des Versorgungsausgleichs führt die Verwendung von geschlechtsspezifisch unterschiedlichen Barwertfaktoren für Männer und Frauen bei der Umrechnung bzw. Zurückrechnung von versicherungsmathematischen Barwerten zu einer mit dem Grundgesetz nicht zu vereinbarenden Ungleichbehandlung von ausgleichsberechtigten Personen männlichen und weiblichen Geschlechts.
 
Bundesgerichtshof, Urteil BGH XII ZB 697 13 vom 08.03.2017
Normen: VersAusglG §§ 1 Abs. 1, 5 Abs. 1, 11 Abs. 1, 47 Abs. 4; FamFG § 59
[bns]
 

Kanzlei Dudwiesus

Mobil: 01578 / 603 22 77

www.kanzlei-dudwiesus.de
info@kanzlei-dudwiesus.de

Hauptsitz Langenfeld

Klosterstraße 2
40764 Langenfeld (Rheinland)
Tel: 02173 / 8560424
Fax: 02173 / 8560426

Zweitsitz (Solingen)

Fürker Straße 47
42697 Solingen
Tel: 0212 / 520 879 57

Zweitsitz (Düsseldorf)

Elisabethstraße 44-46
40217 Düsseldorf
Tel: 0211 / 44 97 630
Fax: 0211 / 44 97 631

lnfd-dudw 2024-03-28 wid-29 drtm-bns 2024-03-28