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Beim Versorgungsausgleich ist ungekürztes Stammrecht auch bei Ruhen des Beamtenverhältnisses anzusetzen

Im Versorgungsausgleich ist für den Ausgleich einer Beamtenversorgung grundsätzlich das ungekürzte Stammrecht des ausgleichsverpflichteten Ehegatten maßgeblich, auch wenn das Beamtenverhältnis teilweise ruht.


Das Ruhen ist allerdings dann beachtlich und vom ausgleichsberechtigten Ehegatten mitzutragen, wenn und soweit es auf konkurrierenden Anrechten beruht, die der ausgleichsverpflichtete Ehegatte ebenfalls während der Ehezeit erworben hat und an denen der berechtigte Ehegatte infolgedessen im Versorgungsausgleich - sei es öffentlich-rechtlich, sei es schuldrechtlich – teilhat.
 
Bundesgerichtshof, Urteil BGH XII ZB 453 14 vom 21.09.2016
Normen: VersAusglG §§ 1 Abs. 1, 27; BeamtVG § 56 Abs. 1 und 3
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