E-Mail 0211 / 44 97 630 01578 / 603 22 77 Anfahrt Kanzlei

Viertes Kind chinesischer Eltern erhält Flüchtlingsstatus in Deutschland.

Die Eltern fürchteten Diskriminierung aufgrund der chinesischen Familienpolitik.

Kläger ist das 2015 in Deutschland geborene vierte Kind chinesischer Eltern, deren Asylanträge unanfechtbar abgelehnt wurden. Anfang des Jahres wurde Chinas Ein-Kind-Politik durch eine Zwei-Kind-Politik ersetzt. Über die erlaubte Anzahl hinausgehende Kinder werden gezielt benachteiligt, wenn für sie kein Bußgeld gezahlt wird. Sogenannten Schwarzkindern wird die in China unerlässliche houkou-Registrierung verweigert, was zur Vorenthaltung von Ausbildungs- und Gesundheitsversorgungsleistungen führt. Dies stellt eine flüchtlingsrechtliche Verfolgung in Verbindung mit einer sozialen Gruppenzugehörigkeit dar. Im vorliegenden Fall ist nicht zu erwarten, dass den zur Zeit in Deutschland lebenden Eltern nach einer Rückkehr nach China die Zahlung des Bußgeldes für ihr viertes Kind möglich wäre.

Das Gericht betonte, dass es für die Begriffsbestimmung unerheblich sei, dass nicht alle Mitglieder einer sozialen Gruppe verfolgt werden. Es sei nicht von Belang, dass einzelne Gruppenangehörige die Möglichkeit haben sich durch Bußgelder freizukaufen.
 
VGH Baden-Württemberg, Urteil VGH Baden Wuerttemberg A 11 S 1125 16 vom 14.09.2016
Normen: AsylG § 3b Abs. 1 Nr. 4; AufenthG § 11 Abs. 1, § 60 Abs. 5, Abs. 7
[bns]
 

Kanzlei Dudwiesus

Mobil: 01578 / 603 22 77

www.kanzlei-dudwiesus.de
info@kanzlei-dudwiesus.de

Hauptsitz Langenfeld

Kaiserstraße 23
40764 Langenfeld (Rheinland)
Tel: 02173 / 8560424
Fax: 02173 / 8560426

Zweitsitz (Solingen)

Fürker Straße 47
42697 Solingen
Tel: 0212 / 520 879 57

Zweitsitz (Düsseldorf)

Elisabethstraße 44-46
40217 Düsseldorf
Tel: 0211 / 44 97 630
Fax: 0211 / 44 97 631

lnfd-dudw 2024-11-21 wid-29 drtm-bns 2024-11-21