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Vor Vollstreckung eines ausländischen Unterhaltstitels im Inland ist Bestand der Entscheidung im Ursprungsland zu prüfen

Auch im Verfahren der Vollstreckbarerklärung exequaturbedürftiger Unterhaltstitel haben die mit einem Rechtsbehelf befassten Gerichte bis zum rechtskräftigen Abschluss des Exequaturverfahrens uneingeschränkt zu prüfen, ob und gegebenenfalls inwieweit die ausländische Entscheidung im Ursprungsstaat bereits aufgehoben oder abgeändert worden ist.

Dies beruht auf dem allgemeinen Grundsatz, dass einer ausländischen Entscheidung im Vollstreckungsstaat keine Rechtswirkungen beigelegt werden können, die sie im Ursprungsstaat selbst nicht hat.
Die Prüfung im Rechtsbehelfsverfahren umfasst all diejenigen Voraussetzungen der Vollstreckbarerklärung, die auch das erstinstanzliche Gericht hätte prüfen dürfen.
 
Bundesgerichtshof, Urteil BGH XII ZB 234 15 vom 23.09.2015
Normen: EuUnthVO Art. 34
[bns]
 

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