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Bei der Annahme einer fehlenden Betreuungsmöglichkeit ist Zurückhaltung geboten

Die Erforderlichkeit einer Betreuung kann im Einzelfall fehlen, wenn der Betroffene jeden Kontakt mit seinem Betreuer verweigert und der Betreuer dadurch handlungsunfähig ist, also eine ''Unbetreubarkeit'' vorliegt.

Bei der Annahme einer solchen Unbetreubarkeit ist jedoch Zurückhaltung geboten.

Es ist Aufgabe des Betreuungsgerichts, auch bei schwierigen Betroffenen durch den die Betreuung anordnenden Beschluss geeignete Rahmenbedingungen für eine erfolgreiche rechtliche Betreuung zu schaffen. Beim Betreuungsrecht handelt es sich nämlich um ein Institut des Erwachsenenschutzes als Ausdruck der staatlichen Wohlfahrtspflege, deren Anlass und Grundlage das öffentliche Interesse an der Fürsorge für den schutzbedürftigen Einzelnen ist.
 
Bundesgerichtshof, Urteil BGH XII ZB 520 14 vom 28.01.2015
Normen: BGB § 1896 Abs. 2
[bns]
 

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