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Zur Abänderung einer ausländischen Sorgerechtsentscheidung

Sofern das Kindeswohl es gebietet, kann ein deutsches Gericht eine ausländische Sorgerechtsentscheidung abändern.


Zu diesem Ergebnis gelangte das Oberlandesgericht in Hamm im Rahmen eines Verfahrens, innerhalb dessen es um eine entsprechende Entscheidung des Familiengerichts in Gelsenkirchen-Buer im Rahmen des folgenden Sachverhalts ging:

Durch ein rumänisches Gericht war der Mutter mit Zustimmung des Vaters das Recht zur ,,Großerziehung und Belehrung'' des Kindes zugesprochen worden, wobei die Eltern gemeinsam sorgeberechtigt blieben. Seit 2005 lebten Mutter und Sohn in Deutschland. In der Folge von Erziehungsschwierigkeiten nahm das Jugendamt den Jungen in seine Obhut und überstellte es in der Folge einem Kinderheim. Das Familiengericht entzog dem Vater vollständig und der Mutter teilweise das Sorgerecht, weshalb sich die Mutter erfolglos an das OLG wandte.

Demzufolge ergibt sich die Zuständigkeit des deutschen Gerichts aus dem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes in Deutschland. Auch ist das Gericht berechtigt, eine grundsätzlich anerkennungsfähige Entscheidung eines ausländischen Gerichts abzuändern, wenn eine solche Entscheidung aus triftigen, das Kindeswohl betreffenden Gründen geboten ist. Im zugrunde liegenden Sachverhalt war aufgrund der gerichtlichen Erkenntnisse davon auszugehen, dass das Kindeswohl bei einem Verbleib des Jungen im Haushalt der Mutter gefährdet ist, weshalb die Abänderung der rumänischen Gerichtsentscheidung rechtmäßig war.
 
Oberlandesgericht Hamm, Urteil OLG HAM 3 UF 109 13 vom 15.09.2014
Normen: §§ 65 IV, 99 I S.1 Nr.2 FamFG, Art. 21 EGBGB, §§ 1666, 1666a, 1696 BGB
[bns]
 

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