Dies können nach § 1347 Abs. 2 BGB Vermögenswerte sein, die der bevorteilte im Zuge einer Schenkung oder einer Erbschaft erhalten hat.
Ein Lottogewinn stellt nach Ansicht des BGH allerdings keinen sogenannten "privilegierten" Vermögenswert dar. Dort fehle es an einer für die Nichtberücksichtigung erforderlichen persönlichen Beziehung.
Hier sprach das Gericht der Antragstellerin die Hälfte eines anteiligen Lottogewinns ihres Ehemannes zu, den er zusammen mit seiner neuen Lebensgefährtin gewonnen hatte. Unberücksichtigt blieb in der Begründung die Tatsache, dass beide Ehepartner schon seit mehreren Jahren voneinander getrennt lebten. Die Scheidung erfolgte nämlich erst nach Bekanntgabe des Gewinns. Mithin steht nach Ansicht des BGH der damaligen "noch-Ehefrau" ein Anteil im Wege des Zugewinnausgleichs zu.
Auch wenn einige die Entscheidung als nicht gerecht bewerten mögen, so ist noch anzumerken, dass die Ehe eine Dauer von 29 Jahren auswies und aus ihr 3 Kinder hervorgegangen sind. Diese Umstände wurden vom Gericht in der Urteilsfindung mit berücksichtigt.