E-Mail 0211 / 44 97 630 01578 / 603 22 77 Anfahrt Kanzlei

Zur Fondsgebundenen Rentenversicherung bei der Scheidung

Das Oberlandesgericht in Brandenburg hat sich mit der Frage befasst, in welcher Form fondsgebundene Rentenversicherungen bei dem zu leistenden Versorgungsausgleich im Fall einer Ehescheidung einzubeziehen sind.


Grundsätzlich befürwortete das Gericht in seiner Entscheidung zunächst die Einbeziehung einer fondsgebundenen Rentenversicherung in den Versorgungsausgleich. Zwar wird bei dieser kein festes Deckungskapital gebildet und es ist mit nicht unerheblichen Wertschwankungen zu rechnen, jedoch handelt es sich trotzdem um ein auszugleichendes Anrecht des fordernden Ehepartners.

Entscheidender Zeitpunkt für die Berechnung ist dabei der Zeitpunkt der Beendigung der Ehe. Zugrunde zu legen ist der Rückkaufswert der Versicherung in diesem Zeitpunkt. Kommt es zu einer Wertsteigerung nach diesem Zeitpunkt, aber noch vor der Teilung, ist diese Wertsteigerung nicht zu berücksichtigen. Anders verhält es sich hingegen bei einer konkreten Wertminderung der Versicherung. Eine solche ist im Teilungszeitpunkt zu berücksichtigen.
 
Oberlandesgericht Brandenburg, Urteil OLG BRB 3 UF 15 12 vom 27.11.2012
Normen: §§ 5 II, 14 II, 18 III VersAusglG
[bns]
 

Kanzlei Dudwiesus

Mobil: 01578 / 603 22 77

www.kanzlei-dudwiesus.de
info@kanzlei-dudwiesus.de

Hauptsitz Langenfeld

Klosterstraße 2
40764 Langenfeld (Rheinland)
Tel: 02173 / 8560424
Fax: 02173 / 8560426

Zweitsitz (Solingen)

Fürker Straße 47
42697 Solingen
Tel: 0212 / 520 879 57

Zweitsitz (Düsseldorf)

Elisabethstraße 44-46
40217 Düsseldorf
Tel: 0211 / 44 97 630
Fax: 0211 / 44 97 631

lnfd-dudw 2024-04-19 wid-29 drtm-bns 2024-04-19