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Haftung des Schwiegerkindes für Rückforderungsansprüche der Schwiegereltern nur bis zur Hälfte der Gesamtschuld

Schwiegerelterliche Zuwendungen können bei einer gescheiterten Ehe der Kinder von dem Schwiegerkind über die Grundsätze des Wegfalls der Geschäftsgrundlage eines Schenkungsvertrages zurückverlagt werden.

Dies jedoch nur unter Berücksichtigung, dass die Leistung der Schwiegereltern als Leistung auf eine Gesamtschuld der Ehegatten anzusehen ist. Demnach kann seitens der Schwiegereltern nur ein hälftiger Anteil der erbrachten Leistungen vom Schwiegerkind zurückgefordert werden, mithin ist die verbleibende Hälfte der erbrachten Leistungen, wenn auch nur hypothetisch, von dem eigenen Kind zu erstatten.
Das Schwiegerkind haftet den Schwiegereltern nicht allein und nicht über einen nach den konkreten Verhältnissen angemessenen Teil hinaus auf die Rückerstattung der im Vertrauen auf den Fortbestand der Ehe erbrachten Leistungen.

Bereits erbrachte Leistungen des Schwiegerkindes im Hinblick auf eine zu tilgende Summe, sind bei dem Rückforderungsanspruch zu berüchsichtigen, insbesondere darf das Schwiegerkind nur bis zur Hälfte der Summe der Gesamtschuld in Anspruch genommen werden.

Bei dem Ausgleichsanspruch der Schwiegereltern, kommtes es nicht darauf an, ob die Zuwendungen vor oder nach der Eheschließung erfolgt sind.
 
Oberlandesgericht Celle, Urteil OLG Celle 10 UF 246 12 vom 05.11.2012
Normen: BGB § 313
[bns]
 

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