E-Mail 0211 / 44 97 630 01578 / 603 22 77 Anfahrt Kanzlei

Besuchskosten eines im Ausland lebenden Kindes steuerlich nicht absetzbar

Die für den Besuch eines im Ausland lebenden Kindes anfallenden Kosten können steuerlich nicht als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden.


Mit seinem Urteil bestätigte der Bundesfinanzhof seine bisherige Rechtsprechung zur steuerlichen Berücksichtigung der Reisekosten, die einem nicht sorgeberechtigten Elternteil durch Besuche seines mit dem anderen Elternteil im Ausland lebenden Kindes entstehen.

Rund 32.000 DM betrugen die Kosten, die der Vater eines in den USA lebenden Kindes bei der Steuer als außergewöhnliche_Belastung berücksichtigt wissen wollte, mit diesem Anliegen jedoch kein Erfolg vor Gericht hatte.

Dem Gesetz nach handelt es sich bei solchen Kosten um Kosten der allgemeinen Lebensführung. Solche Kosten werden grundsätzlich im Rahmen des Familienleistungsausgleichs berücksichtigt. "Außergewöhnlich" im Sinne des Gesetzes seien die Kosten schon deshalb nicht, weil eine räumliche Trennung von Eltern und Kindern auch bei intakten Ehen nicht unüblich ist. So etwa, wenn das Kind eine ausländische Bildungseinrichtung besucht.
 
Bundesfinanzhof, Urteil BFH III R 28 05 vom 27.09.2007
Normen: §§ 32 VI, 33 EStG, Art. 3 I, 6 I GG
[bns]
 

Kanzlei Dudwiesus

Mobil: 01578 / 603 22 77

www.kanzlei-dudwiesus.de
info@kanzlei-dudwiesus.de

Hauptsitz Langenfeld

Klosterstraße 2
40764 Langenfeld (Rheinland)
Tel: 02173 / 8560424
Fax: 02173 / 8560426

Zweitsitz (Solingen)

Fürker Straße 47
42697 Solingen
Tel: 0212 / 520 879 57

Zweitsitz (Düsseldorf)

Elisabethstraße 44-46
40217 Düsseldorf
Tel: 0211 / 44 97 630
Fax: 0211 / 44 97 631

lnfd-dudw 2024-03-28 wid-29 drtm-bns 2024-03-28