E-Mail 0211 / 44 97 630 01578 / 603 22 77 Anfahrt Kanzlei

Berücksichtigungsfähigkeit der Kosten für Hort, Kindergarten und Umgang im Rahmen des Ehegattenunterhalts

Trägt der betreuende Elternteil die Kosten für den Besuch eines Hortes durch das Kind, so sind diese Kosten erwerbsmindernd zu berücksichtigen und als Betreuungskosten vom Einkommen abzuziehen, mithin dient der Besuch eines Hortes dazu, dem betreuenden Elternteil eine Erwerbsmöglichkeit zu ermöglichen.


Kosten für einen Kindergartenbesuch sind im vollen Umfang vom Einkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils abzusetzen, sofern diese von dem unterhaltspflichtigen Elternteil im Einvernehmen mit dem betreuenden Elternteil voll bezahlt werden.

Die Abzugsfähigkeit angemessener Umgangskosten vom Einkommen des unterhaltspflichtigen Ehegatten ist insoweit zu berücksichtigen, als dass der Unterhaltspflichtige nicht durch die Anrechnung des hälftigen Kindergeldes auf den abzuziehenden Kindesunterhalt entlastet wird.
 
Oberlandesgericht Brandenburg, Urteil OLG Brandenburg 10 UF 47 10 vom 18.01.2011
Normen: BGB §§ 1570, 1573 II, 1578 I, 1578b
[bns]
 

Kanzlei Dudwiesus

Mobil: 01578 / 603 22 77

www.kanzlei-dudwiesus.de
info@kanzlei-dudwiesus.de

Hauptsitz Langenfeld

Kaiserstraße 23
40764 Langenfeld (Rheinland)
Tel: 02173 / 8560424
Fax: 02173 / 8560426

Zweitsitz (Solingen)

Fürker Straße 47
42697 Solingen
Tel: 0212 / 520 879 57

Zweitsitz (Düsseldorf)

Elisabethstraße 44-46
40217 Düsseldorf
Tel: 0211 / 44 97 630
Fax: 0211 / 44 97 631

lnfd-dudw 2024-11-27 wid-29 drtm-bns 2024-11-27