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29.08.2019

Trennung: Ex-Partner nutzt Familienauto allein – Entschädigung?

In vielen Ehen gibt es nur ein Familienauto. Bei einer Trennung ist der Streit dann quasi vorprogrammiert. Dabei geht es nicht immer nur darum, wer ab der Scheidung das Familienauto bekommt. In einem Fall des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt z. B. ging es um Entschädigung für die Benutzung des Familienautos nach der Trennung.

Die Frage war: Steht der Ehefrau für die Zeiten, in denen der Ehemann das gemeinsame Familienauto nach der Trennung allein nutzt, eine Entschädigung zu? - Die Antwort ist: Ja, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind (OLG Frankfurt, Beschluss v. 06.07.2018, Az.: 4 WF 73/18).

Nutzungsentschädigung für Familienauto als Haushaltsgegenstand

In dem Fall des OLG ging es um das einzige Auto der Familie. Seit der Trennung nutzte der Ehemann das Familienauto allein.

Die Ehefrau sah darin einen Grund, von ihrem Ex eine Entschädigung für die alleinige Benutzung zu verlangen. Sie berief sich dabei u.a. auf § 1361a Abs. 3 S. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Danach gibt es einen Anspruch auf eine angemessene Vergütung für die Benutzung von Haushaltsgegenständen nach der Trennung.

Das OLG lehnte den Anspruch im Ergebnis ab. In seiner Begründung gab das OLG der Ehefrau zwar Recht darin, dass das Familienauto ein Haushaltsgegenstand nach § 1361a BGB ist und es daher eine Nutzungsentschädigung geben kann, die gesetzlichen Voraussetzungen konnte sie aber nicht darlegen.

Keine Nutzungsentschädigung allein wegen Trennung

Die Trennung allein begründet nicht ohne Weiteres gegenseitige Entschädigungsansprüche für die Benutzung von Haushaltsgegenständen. Der Zeitraum nach der Trennung ist dem Zeitraum während der Ehe gleichzusetzen.

Nach der Ansicht des OLG ist es so, dass gegenseitige Entschädigungsansprüche für die Benutzung von Haushaltsgegenständen während einer bestehenden Ehe (§ 1353 Abs. 1 S. 2 BGB) eigentlich ausgeschlossen sind. Sie sind von dem wechselseitigen Recht auf kostenfreie Mitbenutzung von Wohnung und Haushaltsgegenständen überlagert. Das gelte ungeachtet der konkreten Eigentums- und Nutzungsverhältnisse.

Kurz gesagt, wenn beide Ehe-Partner das Familienauto während der Ehe kostenlos nutzen können, gleicht das etwaige Entschädigungsansprüche für die Benutzung aus - selbst wenn die Ehe-Partner bereits getrennt sind.

Entschädigungsvoraussetzung: Gerichtliche Zuweisung und Zahlungsaufforderung

Das OLG Frankfurt erläuterte zudem, dass für einen Anspruch auf Entschädigung wegen der alleinigen Benutzung des Familienautos gemäß § 1361a Abs. 3 S. 2 BGB neben der Trennung noch weitere Voraussetzungen vorliegen müssen. Diese konnte die Ehefrau allerdings in dem zu entscheidenden Fall nicht darlegen.

Für einen Entschädigungsanspruch aus § 1361a Abs. 3 S. 2 BGB ist zunächst ein Anspruch auf eine gerichtliche Zuweisung des Familienautos geltend zu machen. Das zuständige Gericht setzt dann fest, wer den Haushaltsgegenstand erhält, ebenfalls eine angemessene „Vergütung“ für die Zeit der Benutzung. Diese Vergütung kann der andere Partner dann als Nutzungsentschädigung gegenüber dem Ex zu fordern.

Soll die Entschädigung für die alleinige Benutzung des Familienautos eingeklagt werden, hat das erst dann Aussicht auf Erfolg, wenn man den/die Ex vor der Klageerhebung erfolglos zur Zahlung der Entschädigung aufgefordert hat.

Fehlen also eine gerichtliche Zuteilung des Familienautos und / oder eine vorgerichtliche Zahlungsaufforderung, besteht im Klageverfahren keine Aussicht auf Erfolg einen Entschädigungsanspruch aus § 1361a Abs. 3 S. 2 BGB durchzusetzen.

Fazit

Nutzt der Ex-Partner das Familienauto nach der Trennung allein, gibt es nicht per se einen Entschädigungsanspruch für den anderen. Eine Entschädigung für die alleinige Benutzung gibt es nur dann, wenn man die gerichtliche Zuteilung des Familienautos beantragt und das Gericht eine Nutzungsentschädigung festsetzt.

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