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26.06.2019

Reisezeit: Ex darf Kinderreisepass verlangen

Kinder sind von Trennungen und Scheidungen natürlich auch immer betroffen. Hin und wieder werden Kinder dann unter Ex-Partnern gerade zur Reisezeit zum Zankapfel. Zum Beispiel, wenn es um den Kinder-Reisepass geht. Aber wann kann Ihr Ex-Partner den Reisepass für ein gemeinsames Kind herausverlangen – um zu verreisen oder einfach nur, um ihn aufzubewahren?

Genau darüber entschied aktuell der BGH und klärte: Ein Elternteil darf den Reisepass eines gemeinsamen Kindes oder gemeinsamer Kinder vom anderen Elternteil herausverlangen, wenn er benötigt wird (Beschluss vom 27.03.2019, Az.: XII ZB 345/18)

Kinderreisepass: Anspruch auf Herausgabe

Wie bereits angedeutet, urteilte der BGH, dass grundsätzlich beide Elternteile Anspruch auf Herausgabe des Kinderreisepasses haben, wenn der jeweils andere Elternteil im Besitz des Reisepasses ist. Unabhängig davon, ob ein gemeinsames oder alleiniges Sorgerecht besteht, kann sowohl der personensorgeberechtigte als auch der umgangsberechtigte Elternteil seinen Anspruch geltend machen.

Das Argument der Richter: Nach dem Gesetz muss es beiden Elternteilen möglich sein, die gemeinsame Zeit mit dem Kind ungestört zu verbringen. Das bedeutet, dass jeder Elternteil auch Zugriff auf persönliche Gegenstände des Kindes haben muss, die das Kind während seines Aufenthalts benötigt. Umfasst sind davon auch Urkunden wie der Kinderreisepass. Deshalb besteht grundsätzlich ein gesetzlicher Herausgabeanspruch in Bezug auf den Kinderreisepass.

Aber ist der Kinderreisepass während eines Aufenthalts bei einem Elternteil notwendig? Der BGH kommt zu dem Ergebnis: Wer den Kinderreisepass für sein Kind / seine Kinder vom anderen Elternteil ausgehändigt bekommen will, braucht dafür einen rechtlichen Grund.

Kinder-Reisepass und Obhuts-Elternteil

Wohnen die Kinder bei demjenigen, der den Kinder-Reisepass fordert, ist die Sache einfach: Laut BGH muss der sog. Obhutselternteil grundsätzlich Zugriff auf alle für das Kind wichtigen Dokumente haben. Dort, wo die Kinder ihren Lebensmittelpunkt haben, sollten auch alle für sie wichtigen Papiere und Dokumente sein. Befindet sich der Reisepass der Kinder dennoch beim anderen Elternteil, gibt es nicht viel zu diskutieren: der Ex muss den Kinderreisepass herausgeben. So war es auch im Fall, der vom BGH entschieden wurde. Hier forderte die Mutter, bei der das Kind lebte, den Kinderreisepass vom Vater und bekam Recht.

Umgangsberechtigter Elternteil und Kinder-Reisepass

Will der umgangsberechtigte Elternteil den Kinderreisepass, bei dem das Kind nicht ständig lebt, muss er angeben, warum das Kind auf den Kinderreisepass während des Zusammenseins angewiesen ist.

Der typische Fall, in dem ein umgangsberechtigter Elternteil so Anspruch auf Herausgabe des Kinder-Reisepasses haben kann, ist Urlaub. Denn vor allem bei Auslandsreisen ist der Reisepass als Reisedokument notwendig.

Nicht bei drohender Kindesentführung ins Ausland

Ist man in Sorge, dass der Ex-Partner das gemeinsame Kind ins Ausland entführt, darf man die Herausgabe des Kinderreisepasses verweigern. Der BGH bestätigte ausdrücklich, dass dann kein Anspruch besteht. Das setzt jedoch voraus, dass eine berechtigte Besorgnis besteht, dass der Ex-Partner mithilfe des Kinder-Reisepasses seine elterlichen Befugnisse überschreiten will.

Für eine solche Besorgnis reicht allein die ausländische Abstammung des fordernden Ex-Partners nicht. So war es z. B. auch im Fall, den der BGH zu entscheiden hatte: die Mutter stammte ursprünglich aus Kamerun. Ihre ausländische Abstammung verhinderte ihren Herausgabeanspruch in Bezug auf den Kinderreisepass nicht. Angesichts einer in Deutschland abgeschlossenen Schulbildung und von Zukunftsplänen der Mutter wurde eine Verwurzelung in Deutschland angenommen, die Gefahr einer Entführung des Kindes ins Ausland abgelehnt.

Fazit

Braucht ein Ex-Partner den Kinderreisepass eines leiblichen Kindes, kann er die Herausgabe des Passes vom anderen Ex-Partner verlangen. Für genehmigte Urlaubsreisen oder die Aufbewahrung des Dokuments am Wohnort der Kinder besteht deshalb ein Herausgabeanspruch.

Sie brauchen dringend den Reisepass eines oder aller Ihrer Kinder vom Ihrem / Ihrer Ex? Oder wollen Sie verhindern, dass Ihr(e) Ex sich mithilfe des Kinderreisepasses ins Ausland absetzt? Ich unterstütze Sie gerne! Sie erreichen mich unter 0211 / 41610400 oder per E-Mail an info@kanzlei-dudwiesus.de!

 

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