Das gemeinsame Sorgerecht unverheirateter Eltern, die gemeinsame Kinder haben, wird immer mehr zum Thema: Denn ein gemeinsames Sorgerecht der Eltern gibt es in diesem Fall nicht automatisch, ist aber von vielen gewünscht.
Leben die gemeinsamen Kinder mit beiden Elternteilen zusammen bzw. werden auch nach einer Trennung von beiden Eltern umsorgt, können die Eltern auf Wunsch das gemeinsame Sorgerecht bekommen. Sind die Fronten zwischen den unverheirateten Eltern allerdings so verhärtet, dass kein vernünftiges Gespräch möglich ist, kann der Antrag auf das gemeinsame Sorgerecht abgelehnt werden. (OLG Hamm, Az. 3 UF 139 / 15).
Nach den gesetzlichen Regelungen haben verheiratete Eltern für ihre gemeinsamen Kinder automatisch das gemeinsame Sorgerecht. Anders ist das bei unverheirateten Eltern: Hier liegt das Sorgerecht allein bei der Mutter, unabhängig davon, ob die gemeinsamen Kinder mit beiden Elternteilen zusammenleben oder nicht. Das bedeutet, auch wenn die unverheirateten Eltern mit den Kindern "ganz normal" als Familie zusammenleben und alle gemeinsam den Alltag bestreiten, steht dem Vater nicht automatisch auch das Sorgerecht zu. Zum Streitpunkt wird das dann aber oft erst, wenn der Vater nicht (mehr) mit der Mutter zusammenlebt, aber das gemeinsame Sorgerecht für die Kinder will.
Für unverheiratete Eltern gibt es aber eine gesetzliche Sonderregelung in § 1626a BGB, die drei Möglichkeiten vorsieht, damit auch hier ein gemeinsames Sorgerecht möglich ist:
Die Eltern können heiraten, beim Jugendamt erklären, dass sie die gemeinsame Sorge übernehmen wollen (Sorgeerklärung) oder ein Elternteil kann die Übertragung der gemeinsamen Sorge durch Entscheidung des Familiengerichts beantragen, z. B. wenn die Eltern sich nicht einig werden und die Mutter gegen ein gemeinsames Sorgerecht ist. Vor allem im letzten Fall wird der Antrag auf das gemeinsame Sorgerecht nur abgelehnt, wenn das Kindeswohl durch das gemeinsame Sorgerecht gefährdet würde.
Gerade bei getrennten unverheirateten Eltern ist das Kindeswohl immer zentraler Aspekt einer gerichtlichen Entscheidung über das Sorgerecht: Nur wenn keine Gefährdung des Kindes besteht und das Sorgerecht von beiden gemeinsam ausgeübt werden kann, wird ein Gericht den Eltern das gemeinsame Sorgerecht zusprechen.
Beantragt z. B. der Vater eines nichtehelichen Kindes das gemeinsame Sorgerecht, wird das Gericht die Mutter dazu anhören, ob sie Gründe vortragen kann, die dagegen sprechen. Dies können Gründe sein, die in der Person des Vaters liegen (z. B. eine Sucht, psychische Störung usw.) oder aber auch Gründe wie massive Unstimmigkeiten zwischen den Eltern. Muss befürchtet werden, dass Eltern Streit „auf dem Rücken des Kindes“ austragen, stehen die Chancen auf das gemeinsame Sorgerecht eher schlecht, da das nicht im Sinne und zum Wohl des Kindes wäre.
Letztlich bedeutet das: Eine Trennung unverheirateter Eltern schließt das gemeinsame Sorgerecht der Eltern nicht automatisch aus. Solange sich die Eltern gut verstehen oder zumindest in der Lage sind, gemeinsame Entscheidungen bezüglich der Kinder zu treffen, spricht auch dann nichts gegen ein gemeinsames Sorgerecht. Entscheidend ist, dass die Belange des Kindes für beide Elternteile an erster Stelle stehen.
Unverheiratete Eltern können – wie verheiratete – ein gemeinsames Sorgerecht für gemeinsame Kinder bekommen. Nur, wenn das Wohl der Kinder durch eine gemeinsame Sorge gefährdet wäre, bleibt es bei dem alleinigen Sorgerecht der Mutter.
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