Nach einem romantischen Heiratsantrag schlägt vermutlich fast jedes Bald-Ehepaar relativ schnell etwas unsanft auf dem harten Boden der Realität auf: Hochzeitsvorbereitungen, Planungen über Monate und die eine unromantische Frage: Sollen wir einen Ehevertrag machen oder nicht? Keine besonders romantische Frage – das ist klar. Aber in vielen Fällen ist ein Ehevertrag sinnvoll.
Und ist es nicht ein echter Liebesbeweis, dem Partner schriftlich zu geben, dass man es nicht auf sein Geld abgesehen hat? Denn unter anderem das kann man in einem Ehevertrag regeln. Aber nicht nur um Zugewinnausgleich bzw. Gütertrennung geht es im Ehevertrag. Auch der sog. Versorgungsausgleich oder z. B. Unterhalt nach einer Scheidung kann im Ehevertrag geregelt werden.
Geht es um den Ehevertrag, sind – rein formal – zwei Dinge wichtig zu wissen:
Einerseits, dass man den Ehevertrag nicht nur VOR der Hochzeit schließen kann. Genau genommen hat man dafür bist kurz vor der Scheidung Zeit. Lässt man sich aber so viel Zeit, ist es ratsam, dann ggfs. gleich eine Scheidungsfolgenvereinbarung aufzusetzen.
Andererseits ist der Ehevertrag formbedürftig. Er MUSS beim Notar geschlossen werden. Hält man sich nicht daran, ist der Ehevertrag unwirksam und entfaltet keine rechtliche Wirkung.
Diese Frage kann relativ schnell und gleich vorweg beantwortet werden: Bei einer klassischen „Versorger-Ehe“ ist ein Ehevertrag meist nicht interessengerecht – vor allem für die Frau. Denn für diesen Fall wurden die gesetzlichen Regelungen zum ehelichen Güterstand geschaffen. Wer das Modell des Alleinverdieners mit Hausfrau und Kindern lebt, muss keinen Ehevertrag schließen. Denn der gesetzliche Güterstand des Zugewinngemeinschaft ist dann für beide Seiten interessengerecht: Endet die Ehe durch Scheidung oder den Tod eines Partners, wird das in der Ehe erwirtschafte Vermögen gleichermaßen auf beide Partner verteilt. Der Vermögenszuwachs beim arbeitenden Partner kommt so über den Zugewinnausgleich auch dem Partner zugute, der sich um Kinder und Haushalt kümmert und deswegen kaum eigenes Vermögen aufbauen kann.
Anders sieht das z. B. bei Doppelverdienern ohne Kinder, Patchwork-Familien oder dann aus, wenn eine Ehe nicht die erste Ehe ist. Denn hier führt die Zugewinngemeinschaft bei Scheidung oft zu „ungerechten“ Ergebnissen. In einer solchen Situation ist ein Ehevertrag sinnvoll, um Gütertrennung zu vereinbaren. Denn die Gütertrennung trägt der Tatsache Rechnung, dass beide Partner finanziell voneinander unabhängig sind und bleiben wollen.
Aber den Zugewinnausgleich auszuschließen ist nicht der einzige Inhalt, den ein Ehevertrag haben kann. Man kann in einem Ehevertrag außerdem z. B. den Ehegattenunterhalt im Falle einer Trennung bzw. den nachehelichen Unterhalt regeln oder auch Regelungen zum Kindesunterhalt. Dabei gilt: Die Partner können in einem Ehevertrag auch auf Unterhaltszahlungen verzichten – nicht aber auf Unterhalt für Kinder, für die eine gesetzliche Unterhaltspflicht besteht.
Nicht zuletzt kann man im Ehevertrag bzw. Lebenspartnerschaftsvertrag Regelungen im Hinblick auf die Altersvorsorge treffen. Tut man das nicht, wird auf Antrag im Scheidungsverfahren über den Versorgungsausgleich entschieden, also z. B. die Teilhabe der Ehepartner an Rentenansprüchen auch nach einer Scheidung. Diesen Versorgungsausgleich kann man – wie den Zugewinnausgleich – im Ehevertrag ausschließen. Andernfalls profitiert der Ex-Partner nach einer Scheidung auch im Rentenalter noch finanziell von einer Ex-Ehe.
Ein Ehevertrag ist sicherlich keine sehr romantische Angelegenheit. Immerhin macht man sich meist vor der Ehe damit Gedanken über das Ende dieser Ehe bzw. Lebenspartnerschaft. Diesen Vertrag muss man deswegen vielleicht eher als Versicherung sehen. Geht alles gut, kommt der Vertrag nie zum Einsatz. Geht die Beziehung aber in die Brüche, ist der Ehevertrag eine Möglichkeit einen sauberen Schlussstrich zu ziehen – ohne sich über Vermögensverteilung, Versorgungsausgleich und ggfs. Unterhalt streiten zu müssen.
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