Die jeweils aktuelle Düsseldorfer Tabelle bestimmt, wie viel (Mindest-)Unterhalt Eltern für ihr Kind zahlen müssen. Die Leitlinie ändert sich alle zwei Jahre und ist für 2020 erneut angepasst worden. Hier erfahren Sie, was sich geändert hat.
Nach den Werten in der Düsseldorfer Tabelle richtet sich, wie viel Unterhalt der nicht betreuende Elternteil für das erste bis vierte Kind zahlen muss. Hier sind die Mindestunterhaltsbeträge für Kinder bis zum 21. Lebensjahr festgelegt. Die Beträge sind nach der Höhe des Einkommens des Unterhaltspflichtigen und dem Alter des Kindes gestaffelt. Das Einkommen des betreuenden Elternteils ist hingegen für die Bestimmung des Zahlbetrags irrelevant.
Wenn man wissen möchte, wie viel Unterhalt der getrennte Partner für sein/e Kind/er im Jahr 2020 zahlen muss, gibt die Düsseldorfer Tabelle Auskunft. Vom hier genannten maßgeblichen Betrag zieht man den hälftigen Kindergeldanteil ab. Schon kennt man den sog. Unterhaltszahlbetrag, den der Ex-Partner monatlich zahlen muss.
Hierbei handelt es sich um den Betrag, den der Unterhaltspflichtige grundsätzlich bezahlen muss. Der Düsseldorfer Tabelle liegt hierbei die Annahme zugrunde, dass nach der Trennung ein Elternteil die Kinder betreut. Der andere muss im Gegenzug seine Unterhaltspflicht dadurch erfüllen, dass er monatlich Unterhaltszahlungen leistet (sog. Barunterhalt).
Seit Januar gelten für sämtliche Altersgruppen neue Mindestunterhaltsbeträge. Der betreuende Elternteil kann seitdem einen höheren Unterhaltsanspruch geltend machen. Bei der jüngsten Altersgruppe der 0- bis 5-Jährigen steigt der Anspruch in der niedrigsten Einkommensstufe (bis 1.900 € netto) um 15 €. Für Kinder zwischen 12 und 17 Jahren werden statt 476 € nun 497 € fällig, wenn das Einkommen des Unterhaltspflichtigen nicht mehr als 1.900 € beträgt. Wer zwischen 2.301 € und 2.700 € netto verdient, zahlt für Kinder bis zum 5. Lebensjahr monatlich 16 € mehr als bisher. Für Kinder zwischen 12 und 17 Jahren steigt der Unterhaltsanspruch hier um 23 €.
Auch in Altersgruppe der 6- bis 11-Jährigen gibt es gleichgelagerte Erhöhungen. Verdient der unterhaltspflichtige Elternteil zwischen 1.901 € und 2.300 € netto, muss er nun 19 € mehr zahlen als zuvor.
Auch der Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen steigt im Jahr 2020. Hierbei handelt es sich um den Betrag, der dem Unterhaltspflichtigen von seinem Nettoeinkommen mindestens bleiben muss, damit er seinen Lebensunterhalt bestreiten kann. Im Jahr 2019 lag dieser Betrag bei 880 €, 2020 steigt er auf 960 €.
Zudem gibt es in sämtlichen Einkommensgruppen gestiegene Bedarfskontrollbeträge.
Mit diesem Betrag will die Düsseldorfer Tabelle sicherstellen, dass dem Barunterhaltsverpflichteten nicht erheblich weniger finanzielle Mittel zur Verfügung stehen als dem betreuenden Elternteil. Wenn nach Zahlung des Unterhalts weniger verbleibt als der für die Einkommensgruppe maßgebliche Bedarfskontrollbetrag, wird der Verpflichtete eine Einkommensstufe niedriger eingeordnet.
Bei einem Nettoverdienst von 2.200 € lag der Bedarfskontrollbetrag zuletzt bei 1.300 €. 2020 steigt er auf 1.400 €.
Nach wie vor sind Mehr- und Sonderbedarf nicht Bestandteil der Düsseldorfer Tabelle. Ist ein Kind über die dort definierten Beträge hinaus unterhaltsbedürftig, sind diese Beträge zusätzlich abzurechnen. Das kann beispielsweise der Fall sein, wenn Kita-, Schul- oder Studien-Gebühren zu zahlen sind oder Nachhilfekosten entstehen (sog. Mehrbedarf).
Sonderbedarf ist ebenfalls zusätzlich zum Mindestunterhalt zu zahlen. Diesen kann der betreuende Elternteil geltend machen für unvorhersehbare, einmalig anfallende Extrakosten, wie sie etwa für eine Klassenfahrt oder bei einer Krankheit auftreten können.
Bei der Anwendung der Düsseldorfer Tabelle bleibt auch 2020 alles wie gehabt. Lediglich die Beträge (Mindestunterhalt, Selbstbehalt und Kontrollbetrag) steigen im Verglich zum Vorjahr.
Sie möchten wissen, wie viel Unterhalt Sie in 2020 zahlen müssen bzw. für Ihre Kinder beanspruchen können? Sprechen Sie mich gerne an! Sie erreichen mich telefonisch unter 0211 / 41610400 oder per E-Mail an info@kanzlei-dudwiesus.de